Statuten

I Name und Sitz

Art. 1

 Unter dem Namen « Círculo Latinoamericano de Basilea » besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 4103 Bottmingen BL,   Neumattstrasse 5.

II Zweck und Dauer

Art. 2

Der Verein bezweckt die Pflege der Freundschaft unter der Bevölkerung lateinamerikanischer Herkunft der Region Basel und den Freunden Lateinamerikas, die Pflege der spanischen Sprache und der lateinamerikanischen Kultur im Kreise der Mitglieder, die Durchführung von Anlässen, die diesen Zielen dienen sowie zur Unterstützung sozialer Aktionen in den lateinamerikanischen Herkunftsländern der Mitglieder.

Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

III Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf mündliches oder schriftliches Gesuch oder auf Vorschlag eines Aktivmitgliedes.

Der Austritt ist möglich auf jedes Jahresende durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Die Mitglieder sind gehalten

1.      Die Ziele des Vereins nach bestem Bestreben zu fördern

2.      Die lateinamerikanische Kultur des Vereins wirksam zu bewahren.

Der Vorstand kann Mitglieder die in schwerwiegender Weise gegen die Ziele des Vereins verstossen, den geordneten Gang der Vereinsarbeit stören oder ihren finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, ausschliessen. Ein Weiterzug des Ausschlussbeschlusses an die Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die einzelnen Fachgruppen-Komitees.

IV Finanzielle Mittel

Art. 4

Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Verein die Mitgliederbeträge, allfällige Zuwendungen, Erträge aus Vereinsaktivitäten sowie die Vermögenserträge zur Verfügung.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die ordentliche Generalversammlung im Rahmen des Voranschlages festgelegt.

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Der Vorstand teilt den einzelnen Fachgruppen-Komitees die finanziellen Mittel zu. Die Fachgruppen-Komitees legen vor jedem Anlass oder jeder Aktion ein Budget vor. Die Annahme oder Rückweisung dieses Budget hängt vom Risiko des Anlasses und den jeweils verfügbaren Geldmittel ab.

V Organe

Art. 5

Die Organe des Vereins sind:

·       Die Miitgliederversammlung

·       Der Vorstand

·       5 Fachgruppen-Komitees

·       Die Rechnungsrevisoren.

·       Mitgliederversammlung

Art. 6

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, und zwar normalerweise im ersten Semester des Kalenderjahres. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens fünfzehn Mitgliedern einberufen werden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu versenden.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung durch irgendein vom Vorstand bestimmtes Mitglied desselben geleitet.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Versammlung.

Art. 7

Dir Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

·       Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.

·       Abnahme der Jahresrechnung, Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entlastung des Vorstandes.

·       Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Jahresbeitrages.

·       Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die nicht auf der Traktandenliste sind, sofern solche Anträge beim Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung eingegangen sind.

·       Änderung oder Ergänzung der Statuten.

·       Auflösung des Vereins.

Vorstand (Zentral-Komitee)

Art. 8

 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Während der Amtsdauer hinzugewählte Mitglieder des Vorstands werden für den Rest der Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 9

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand tritt durch Einberufung durch den Präsidenten oder die Präsidentin oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern zusammen. Die Einladung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin, im Verhinderungsfalle von einem Tagespräsidenten geleitet. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht durch Statuten oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein gegen aussen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien, wobei in der Regel eine Unterschrift vom Präsidenten bzw. der Präsidentin stammt.

Fachgruppen-Komitees (Sub-Komitees)

Art. 10

Der Vorstand bildet folgende Fachgruppen-Komitees:

·       Administration und Finanzen

·       Kultur

·       Jahres- und Freundschaftsfeste

·       Sozialaktion

·       Freizeitaktionen

Jedes Sub-Komitee besteht aus zwei Vorstandmitgliedern. Die beiden Leiter jeden Sub-Komitees können nach Bedarf weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit beiziehen.

Der Vorstand teilt jedem Sub-Komitee im Rahmen der durch den Voranschlag erteilten Kompetenz die finanziellen Mittel zu.

Rechnungsrevisoren

Art. 11

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Buchhaltung, die Belege, den Kassabestand und erstatten an der Mitgliederversammlung einen kurzen Bericht über die Jahresrechnung und ihre Revisionstätigkeit. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 12

Vorstandmitglieder, Mitglieder der Sub-Komitees, die Revisoren sowie überhaupt alle Vereinsmitglieder enthalten sich bei ihrer Vereinstätigkeit jeglicher privaten Interessenverfolgung

VI Diverses

Art. 13

 Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Art. 14

Die vorliegenden Statuten sind in ihrer gültigen Form in deutscher Sprache redigiert. Es wird zuhanden der Mitglieder eine informelle spanische Übersetzung erstellt. Die Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) in Kraft

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